Allgemeine Verkaufsbedingungen der HERMLE Labortechnik GmbH ("HLT")

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte von HLT mit Kunden, die nicht Verbraucher gemäß § 13 BGB sind. Sie sind Bestandteil aller Vertragsangebote von HLT und Bedingung für die Annahme von Vertragsangeboten durch HLT. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen der Kunden sind nur verbindlich, soweit HLT dies in Textform bestätigt hat.

 

§ 2 Bestellung
(1) Bestellungen richtet der Kunde in Textform an HLT. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn die Bestellung von HLT in Textform bestätigt wurde. Die beiderseitigen Ansprüche hinsichtlich der einzelnen Kaufgeschäfte und Lieferungen richten sich ausschließlich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung von HLT sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den einschlägigen Gesetzen. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Individuelle Nebenabreden werden nur wirksam, wenn sie von HLT in Textform bestätigt werden.
(2) Bestellungen sind verbindlich und können nicht einseitig vom Kunden zurückgenommen werden. Eine Bestellung erlischt jedoch, wenn HLT sie nicht innerhalb von 2 Wochen gemäß Absatz 1 bestätigt und der Kunde sie daraufhin in Textform storniert.

 

§ 3 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt – wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart und in der Auftragsbestätigung (§ 2 Abs. 1) bestätigt – ab Werk (EXW) von HLT unter Zugrundelegung der INCOTERMS® in der jeweils gültigen Fassung (derzeit INCOTERMS® 2010).
(2) Wird die Verladung oder Beförderung oder Ablieferung der Ware aus einem Grunde, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so ist HLT berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Kunden die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb angemessener Frist abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
(3) Die Ware wird handelsüblich verpackt. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z.B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(4) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks, geht die Gefahr auf den Kunden über.

 

§ 4 Wareneingangsprüfung
(1) Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen vom Kunden auf Identität und Vollzähligkeit, ferner auf äußerlich erkennbare Beschädigungen und Mängel zu untersuchen.
(2) Verluste und Transportschäden sind vom Kunden dem  Frachtführer bzw. Spediteur anzuzeigen. Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Transportgutes äußerlich erkennbar, so muss die Anzeige spätestens bei Ablieferung erfolgen, andernfalls in Textform innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen. HLT erhält vom Kunden unverzüglich in Textform Nachricht von der Schadensanzeige.
(3) In jedem Falle sind Beanstandungen, die sich aus der  Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, unverzüglich in Textform HLT mitzuteilen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform gerügt werden.
(4) Sofern die Lieferung vereinbarungsgemäß nicht an den Kunden, sondern an einen von ihm bestimmten Dritten erfolgt, hat der Kunde die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 dem Dritten aufzuerlegen. Der Kunde bleibt neben dem Dritten verpflichtet.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart und von HLT in der Auftragsbestätigung (§ 2 Abs. 1) bestätigt wurde, wird der Kaufpreis vom Kunden im voraus bezahlt (cash before delivery), und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft durch HLT. Anstelle der Vorauszahlung kann der Kunde mittels unwiderruflichem Dokumentenakkreditiv (letter of credit L/C) einer innerhalb der EU ansässigen Bank zahlen. Das Akkreditiv muss bei der Deutsche Bank AG in Villingen-Schwenningen,  Deutschland, zahlbar gestellt werden. Die Zahlung darf nur von der Vorlage von Transportdokumenten, Versicherungsdokumenten und Handelsrechnungen abhängig gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass die Ware ordnungsgemäß versichert am Versandort dem Frachtführer übergeben wurde und aus denen der Empfänger zur Entgegennahme der Ware berechtigt wird. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Kunden. HLT behält sich vor, das Akkreditiv bei unklaren, ungewöhnlichen oder unerfüllbaren Bedingungen abzulehnen.
(2) Bei Zielüberschreitungen werden dem Kunden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet.
(3) Treten nachträglich Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden und eine Gefährdung des Zahlungsanspruches schließen lassen, so ist HLT berechtigt, diesen – unabhängig von der Laufzeit etwa zahlungshalber entgegengenommener Wechsel oder Schecks – fällig zu stellen. Für noch ausstehende Lieferungen kann Vorauszahlung verlangt werden.
(4) Die Fälligstellung sowie die Vorauszahlungspflicht nach Absatz 3 kann der Kunde durch Sicherheitsleistung in Höhe der gefährdeten Zahlungsansprüche abwenden. Leistet der Kunde innerhalb  angemessener Frist weder Vorauszahlung noch angemessene Sicherheit, so ist HLT zum Rücktritt von den betreffenden Geschäften unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Kunden berechtigt.
(5) Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
(6) Im Fall des Zahlungsverzugs, der auf einem erkennbaren Vermögensverfall des Kunden beruht, ist HLT auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von HLT  (“Vorbehaltsware”) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die HLT im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z.B. aus Schecks und Wechseln. HLT ist zur Abtretung der Zahlungsansprüche befugt.
(2) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen  Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist weiter veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält, soweit dies am Geschäftsort rechtlich möglich und üblich ist, und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 3 und 4 auf HLT übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
(3) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an HLT abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so wird HLT die Forderung aus der  Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der  Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten.
(5) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, HLT widerruft die Einziehungsermächtigung unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 und 4. Auf Verlangen von HLT ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an HLT zu unterrichten – sofern HLT das nicht selbst tut – und HLT die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall befugt.
(6) Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils der Forderung hin, so ist HLT berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen, die Ware zurück zu holen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag.
(7) Von einer Pfändung der Vorbehaltsware oder anderen  Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Kunde HLT unverzüglich  benachrichtigen.
(8) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 Prozent, so ist HLT auf  Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten  verpflichtet; die Auswahl steht HLT zu.
(9) Sofern zur Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes nach dem Recht des Staates, in welchem der Kunde ansässig ist, besondere Maßnahmen erforderlich sind, so verpflichtet sich der Kunde schon jetzt, an diesen Maßnahmen mitzuwirken. Er erteilt insbesondere schon jetzt die Zustimmung zur Eintragung sämtlicher sich aus der Geschäftsbeziehung mit HLT ergebenden Eigentumsvorbehalte im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister (z. B. in der Schweiz).

 

§ 7 Sachmängelhaftung
(1) Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich gerügt werden; versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Der Kunde hat HLT bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der Ware zu geben. Auf Verlangen ist die beanstandete Ware auf Kosten von HLT zur  Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich HLT die Belastung des Kunden mit Fracht und Umschlagskosten  sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
(2) Bei Vorliegen eines Sachmangels kann HLT nach eigener Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Kunden – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wird die Nacherfüllung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Kunde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht, soweit sich aus § 8 nichts anderes ergibt.
(3) Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet – außer im Fall arglistigen Verschweigens eines Mangels – mit Ablauf von einem Jahr nach Ablieferung. Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
(4) Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 478 BGB gegen HLT sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Kunden geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Kunde seiner Rügepflicht gemäß § 377 HGB bzw. Art. 39 CISG gegenüber HLT nachgekommen ist.

 

§ 8 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, haftet HLT auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder  außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet HLT – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder  Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit von Menschen.
(3) Etwaige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen bleiben unberührt.

 

§ 9 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG) sowie der INCOTERMS® in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung, soweit sie nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages im Widerspruch stehen.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich über seine Gültigkeit ist Wehingen, Deutschland.

 

§ 10 Schlussbestimmungen, Auslegung
(1) Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Von diesem Erfordernis kann nur aufgrund einer Vereinbarung in Textform abgewichen werden.
(2) Im Falle von Auseinandersetzungen ist allein die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht ihre Wirksamkeit im übrigen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die unter Vermeidung des Unwirksamkeitsgrundes dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an deren Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

de_DEDeutsch
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